1. Allgemeines
Allen Lieferungen und
Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte
vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung von STRATICAL oder mit Ausführung der
bestellten Leistung von STRATICAL zustande. Spätestens durch die
Entgegennahme der gelieferten Ware erklärt sich der Besteller mit der
Geltung dieser Bedingungen einverstanden, selbst wenn er zu seinen
Einkaufsbedingungen bestellt hatte. Von unserer Auftragsbestätigung
abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
STRATICAL
behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in
elektronischer Form -Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. STRATICAL verpflichtet sich,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Preise, Zahlung, Verzug
Die Preise
verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, äußerer
Verpackung und Versandkosten (ab Werk). Ändern sich später als vier
Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im
vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist STRATICAL
im entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. STRATICAL
behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des
vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und
/ oder Wirtschaftslage, Umstände eintreten, die die Herstellung und /
oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem
Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern.
Unsere Rechnungen sind
innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, bei reinen
Lohnarbeiten sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei
Neukunden (erstmaliger Geschäftsverbindung) sind unserer Rechnungen für
die ersten 3 Aufträge generell im Voraus zu zahlen. Dies gilt ebenfalls
für Reparaturen. Bei der Lieferung von Großaufträgen muss ein Drittel
des Kaufpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei
Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft und ein Drittel 7 Tage nach
Erhalt der Rechnung gezahlt werden. Maßgebend für die Einhaltung von
Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf unserem Konto.
Bei
Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind zur
Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer
seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit uns nicht
vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht
bezahlt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind nach erfolglosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur
gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit
abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen in
Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher
Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen. Zudem
sind wird berechtigt unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit
etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. Bei
Kleinaufträgen beträgt der Mindestrechnungsbetrag 75,00 €.
3. Lieferung, Lieferzeiten, Verpackung, Gefahrübergang
Für
Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den
Käufer zumutbar sind. Falls Lieferung einer Gesamtmenge in mehreren
Abrufen vereinbart ist, hat der Käufer die Einzellieferungen gleichmäßig
über das Kalenderjahr zu verteilen. Falls in einem Kalendermonat mehr
als 10% des jährlichen Lieferumfangs abgerufen werden soll, bedarf dies
unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. Lieferfristen gelten nur
annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich
zugesagt wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung
des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Käufer
vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht,
bevor wir vom Käufer oder dessen Vertreter alle für die Lieferung
benötigten Informationen erhalten bzw. bevor der Käufer nachweist, dass
er, soweit erforderlich, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine
Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat. Nachträglich vom Käufer
gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur
Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die
Lieferfrist neu zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder
unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist und die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
Alle Fälle von
höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff-
oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere
ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches
entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von
unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn
diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende solcher
Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
Wir
bestimmen die Art der Verpackung und des Versands. Sofern nicht anders
vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt
bereitgestellt. Eine vereinbarte Verpackung wird dem Käufer in Rechnung
gestellt. Stattdessen können wir – unter Berechnung von
Benutzungsentgelt und Pfand - Rückgabe der Verpackung verlangen. Die
Preisgefahr geht spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes
auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen
wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert
sich die Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten
hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft
auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk
geliefert zu berechnen.
4. Lohnarbeiten
Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Der
Auftraggeber hat das Material und die erforderlichen technischen
Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern. Paletten und
Gitterboxen werden bei Anlieferung nicht getauscht, diese gehen erst
nach Fertigstellung der Bearbeitung an Sie zurück.
Das Material muss
einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Eingesandte
Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler
Beschaffenheit bestehen, müssen maßhaltig sein, soweit sie bereits
bearbeitet sind und solche Abmessungen haben, dass ein einfaches
Aufspannen und eine normale Bearbeitung möglich sind.
Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Besteller auf den
notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende
Preiserhöhung hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisveränderung
nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten
Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat
er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
Erweisen sich
eingesandte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind
uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die zugesicherte
Materialbeschaffenheit und Güte. Mehrkosten und Schäden, die dadurch
entstehen, dass das Material der zugesicherten Eigenschaft bzw. Güte
nicht entspricht, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die zu
bearbeitenden Teile sind kostenfrei anzuliefern und abzuholen.
Werden Stücke während der Lohnarbeit ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen.
Durch
uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht
berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet.
Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen
Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die
Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es
sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
Die
Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir die
gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns
neue Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist - ausgenommen bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe der in Rechnung
gestellten Lohnkosten beschränkt. Die Geltendmachung aller weiteren
Ansprüche auf Schadensersatz, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer
entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens
wird ausgeschlossen.
5. Abnahme
Die Teile werden vor dem Verlassen
unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und gegen Berechnung der
Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger
des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung. Ist eine
Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller
diese auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgen bei der Abnahme keine
Beanstandungen oder unterlässt der Besteller die Abnahme, so gelten die
Waren mit Verlassen beim Verkäufer als vertragsgemäß geliefert.
6. Gefahrübergang
Jede Gefahr geht mit der
Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens wenn die Ware den Lieferer
verlässt, auf den Besteller über, auch bei Lieferung durch Spediteur,
Versandunternehmen oder uns selbst.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser
Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller, eingeschlossen die
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die aufgrund des Vertrages
mit dem Besteller eingegangen wurden. Der Besteller ist zur getrennten
Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware (Vorbehaltsware)
verpflichtet. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt
der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen
entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller
unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns aus der daraus
hervorgehenden Ware Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes unserer
verbundenen, vermischten, vermengten bzw. verarbeiteten Ware zu. Die
betreffende Ware gilt soweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Vereinbarung.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, soweit der Besteller unseren
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung nach e)
sicherstellt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet.
Sämtliche dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der
Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden
Forderungen tritt er hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Im
Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Eigentum
nach oben entsprechenden Forderungsanteil. Werden die vorgenannten
Forderungen vom Besteller in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so
werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns
abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur
Höhe des Betrages als abgetretenen gilt, den die ursprünglichen
Kontokorrentforderungen ausmachten; bei Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
Der
Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf
unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie uns
selbst auch ein jederzeitiges Anzeigerecht zusteht.
Die Ermächtigung
des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen bei Wechsel und
Scheckprotesten des Weiteren auch dann, wenn gegen den Besteller ein
Insolvenzverfahren beantragt ist oder wird. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des
Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen, sowie
Einsicht in seine Bücher zur Sicherung unserer Rechte zu nehmen. Ein
Rücktritt vom Vertrage liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies
ausdrücklich erklären. Übersteigt der Wert der uns gegebenen
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir
auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden
Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
Bevorstehende oder
vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretenen
Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von
Interventionen tragen der Besteller.
8. Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsansprüche
des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
a) Beanstandungen
wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen
Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
der Ware, jedenfalls vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder
Weiterveräußerung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich
geltend zu machen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer
unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür
vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
b) Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
ba)
Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch
Nachbesserung, durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift auf, wobei
wir in jedem Fall über die beanstandete Ware nach unserem Ermessen frei
verfügen können. Ein Recht des Abnehmers auf Rückgängigmachung des
Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nur, wenn
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können oder
fehlgeschlagen sind. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung jedoch auf den
Schaden begrenzt ist, vor dessen Eintritt unsere Zusicherung den
Abnehmer schützen sollte. Weitergehende Ansprüche sind, soweit uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ausgeschlossen.
bb)
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum
Verwendungszweck (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen
lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine vereinbarten
Beschaffenheiten dar; sie sind nur Richtwerte. Eigenschaften gelten nur
dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als
solche bezeichnet sind und, im Falle des Kaufs nach Muster,
Eigenschaften des freigegebenen Musters sind. Unerhebliche Abweichungen
von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben
begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit
nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche des Abnehmers.
Handelsübliche Abweichungen (z.B. in Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht,
Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nicht anders
vereinbart ist.
bc) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.
bd)
Ein von uns nicht zu vertretender Mangel liegt insbesondere in
folgenden Fällen vor: - andere Verwendung des Liefergegenstandes als
vertraglich vorgesehen - unsachgemäße Behandlung durch den Besteller
oder durch Dritte (z.B. falsche oder zu lange Lagerung, nicht
fachgerechter Einsatz oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung) -
Fehlerhaftigkeit der Verwendungsstelle - Verwendung unsachgemäßer
Fremdmittel - natürliche Abnutzung.
be) Bessert der Besteller oder
ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens von
STRATICAL für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
vorherige Zustimmung von STRATICAL vorgenommene Änderungen des
Liefer-/Leistungsgegenstandes.
c) Unbeschadet sonstiger
Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen haften wir für
Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei
Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung
(§§ 823 ff BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den nach dem
Verwendungszweck vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.
Dabei können wir verlangen, dass nach Treu und Glauben auch Art, Umfang
und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Stückwert unserer Ware
angemessen berücksichtigt werden. Diese Haftungsregelung gilt auch für
unsere Beratung in Wort und Schrift und für die Durchführung von
Versuchen. Der Abnehmer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die
Eignung unserer Ware für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
9. Verjährung
Ansprüche wegen Mängeln
verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt
Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei
Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
10. Sonstiges
Erfüllungsort für
Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist Velbert. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Velbert, auch für Klagen
im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der
einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Die rechtliche Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder sonstigen vertraglichen
Bedingungen berühren die Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.